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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05 (https://dejure.org/2006,19110)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 2 A 10.05 (https://dejure.org/2006,19110)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2006 - 2 A 10.05 (https://dejure.org/2006,19110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag bezüglich einer gemeindlichen Satzung über eine Veränderungssperre im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Anwendbarkeit der Regelungen betreffend des planungsrechtlichen Abwägungsgebots auf einen Planaufstellungsbeschluss; Möglichkeit des ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; VwGO § ... 91; ; BauGB § 1 Abs. 1; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 2 Abs. 1; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16; ; BauGB § 10 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1; ; BauGB § 16 Abs. 2; ; BauGB § 17 Abs. 2; ; BauGB § 38 Satz 1; ; WaStrG § 13 Abs. 3 Satz 1; ; WaStrG § 31; ; GO § 5 Abs. 3 Satz 2; ; GO § 66 Abs. 1; ; BekanntmV; ; BbgNatSchG § 44 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeindl. Bauleitplanung: Erstreckung auf Wasserstraßen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50).

    Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (OVG 2 S 111.05) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

    Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 15. August 2005 im Eilverfahren OVG 2 S 111.05 - anders als noch im Schriftsatz vom 12. Juni 2005 - selbst eingeräumt, dass die Wegfläche zur Zeit entlang des Sees frei zugänglich ist.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 1 KN 17/03

    Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung im Bereich einer Bundeswasserstraße

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 - zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Zwar ist bei einer Festsetzung öffentlicher Grünflächen auf privaten Grundstücken in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) zu beachten und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, BauR 2003, 1338 f. = NVwZ 2003, 727).
  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 3a B 255/03

    Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass private Wege in der freien Landschaft, wozu jedenfalls grundsätzlich auch ein von dem Gartenbereich der Hausgrundstücke abgegrenzter und durchgängig begehbarer Uferbereich gehören dürfte (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 3a B 255/03 - LKV 2005, 414 ff.), nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) nur auf eigene Gefahr betreten werden dürfen.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 24.83

    Urkundenbeweis - Öffentliche Urkunde - Beweiskraft -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1986, ZfBR 1987, 106, verwiesen werden, mit dem der Revision gegen das vom Antragsteller für seine Auffassung zitierte obergerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 7. Februar 1985, BayVBl 1985, 374) stattgegeben worden ist.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Sie sind den planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, BVerwGE 81, 111, 115).
  • BGH, 30.10.1986 - III ZR 56/85

    Inkrafttreten eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1986, ZfBR 1987, 106, verwiesen werden, mit dem der Revision gegen das vom Antragsteller für seine Auffassung zitierte obergerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 7. Februar 1985, BayVBl 1985, 374) stattgegeben worden ist.
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 10.05
    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985).
  • BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02

    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2006 - 2 A 9.05

    Veraenderungssperren fuer den Uferbereich des Griebnitzsees rechtmaessig

    Insoweit verweist sie zur Begründung sinngemäß auf ihren Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 109.05) und den Vortrag des Antragstellers in dem - mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Parallelverfahren OVG 2 A 10.05: Danach sei die am 2. Februar 2005 beschlossene (landseitige) Veränderungssperre nicht wirksam bekannt gemacht worden, da es zum einen an einer Veröffentlichung des Wortlauts der Veränderungssperre im Amtsblatt fehle und zum anderen die zugehörigen Karten erst ab dem 15. Februar 2005 und damit zeitlich nach der am 4. Februar 2005 im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung einzusehen sein sollten.

    Darüber hinaus ist die Antragsänderung auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, sich von demjenigen des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nicht unterscheidet und durch die Antragsänderung ein weiteres sonst zu erwartendes Verfahren vermieden wird.

    Die Annahme einer reinen "Verhinderungsplanung" lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers in dem Parallelverfahren OVG 2 A 10.05 vom 29. Januar 2005 auf Errichtung eines Bootsstegs bis heute nicht beschieden und hierauf mit dem Erlass der Veränderungssperre vom 25. Januar 2006 reagiert haben mag.

    Dass eine relevante Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. § 31 WaStrG) nicht zu erwarten ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass dem Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin inzwischen eine strom- und wasserpolizeiliche Genehmigung für seine geplante Steganlage erteilt worden ist.

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass auch die seeseitige Veränderungssperre nicht erforderlich sei, da sie ausschließlich dazu diene, die Erteilung der im Januar 2005 vom Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 beantragten Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs zu verhindern und es daher an einem ernsthaften Planungswillen fehle, ist erneut darauf zu verweisen, dass bereits ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 2 A 15.19

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; außer Kraft treten;

    Zwar trifft es zu, dass § 14 Abs. 1 BauGB voraussetzt, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - juris Rn. 25).

    Insoweit ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 20. September 2006, a.a.O., Rn. 35 ff.).

    Eine solche Negativplanung reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., Rn. 28; Urteil des Senats vom 20. September 2006, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der voran-gegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Solches lässt sich - anders als in dem Fall, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2006 - OVG 2 A 10.05 - zugrunde lag - auch § 6 der seinerzeit geltenden Hauptsatzung der Beklagten nicht entnehmen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 14.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

    Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel u.a. dann ungeeignet, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - und vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 A 21.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05

    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren

    Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -) .

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen darf, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, BRS 55 Nr. 95 = NVwZ 1994, 685, 686, m.w.N. ) und dass schon ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 - S. 15 und 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 11 S 137.20

    Verletzung kommunaler Planungshoheit durch wasserrechtliche Genehmigung -

    Auch der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2006 - OVG 2 A 10.05 -, juris Rn 40, und v. 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 -, juris Rn 41 f.) davon aus, dass auch zu Bundeswasserstraßen gehörende Wasserflächen grundsätzlich der gemeindlichen Planungshoheit unterlägen, soweit sie sich im Gebiet der Gemeinde befänden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der vorangegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 20. September 2006 - 2 A 9.05 und 2 A 10.05 -, Juris, zu der voran-gegangenen Veränderungssperre, ferner OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 -, Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2015 - 3 L 62/10

    Hafen im Sinne von BauO MV 2006 § 1 Abs 2 Nr 6; wasserrechtliche Erlaubnispflicht

    Durch die kommunale Planung dürfen also lediglich keine Widersprüche zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Bundeswasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U. v. 20.09.2006 - 2 A 10.05 - Juris Rn. 41; OVG Schleswig U. v. 01.04.2004 - 1 KN 17/03 - NordÖR 2004, 488 = Juris Rn. 34 sowie U. v. 25.06.1993 - 1 L 129/91 - Juris Rn. 45; VG Schleswig U. v. 30.04.2012 - 8 A 45/11 - NordÖR 2012, 454 = Juris Rn. 52 ff. mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 15.05

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen kommunale Bekanntmachungsvorschrift; Umdeutung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2007 - 2 A 4.06

    Normenkontrollverfahren: Veränderungssperre bei Windenergieanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05
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